Preise Seniorenheim
Hier finden Sie eine detaillierte Übersicht unserer Entgeltvereinbarungen mit den zuständigen Behörden und der Pflegekasse (gültig ab 01.01.2025).
Unser Seniorenheim bietet sowohl Langzeitpflege als auch Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege an.
Langzeitpflege
Die Kosten für die Langzeitpflege entnehmen Sie bitte unserer Preistabelle. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade. Welche Einstufung in Ihrem Fall zutrifft, ersehen Sie bei den untenstehenden Erläuterungen.
Kurzzeitpflege
Für die Kurzzeitpflege gilt ein einheitlicher Pflegesatz, unabhängig vom Pflegegrad. Weitere Details entnehmen Sie bitte unserer Preistabelle oder lassen Sie sich individuell von uns beraten.
Pflegesätze für Langzeitpflege
Tägliche Kosten
Pflegegrad 1
| Kosten für Pflege* | 71,32 € |
| Umlage Auszubildende | 5,68 € |
| Unterkunft | 26,36 € |
| Verpflegung | 20,29 € |
| Investitionskosten** | 19,97 € |
| Gesamtkosten pro Tag | 142,90 € |
Pflegegrad 2
| Kosten für Pflege* | 91,44 € |
| Umlage Auszubildende | 5,68 € |
| Unterkunft | 26,36 € |
| Verpflegung | 20,29 € |
| Investitionskosten** | 19,97 € |
| Gesamtkosten pro Tag | 163,02 € |
Pflegegrad 3
| Kosten für Pflege* | 108,33 € |
| Umlage Auszubildende | 5,68 € |
| Unterkunft | 26,36 € |
| Verpflegung | 20,29 € |
| Investitionskosten** | 19,97 € |
| Gesamtkosten pro Tag | 179,91 € |
Pflegegrad 4
| Kosten für Pflege* | 125,95 € |
| Umlage Auszubildende | 5,68 € |
| Unterkunft | 26,36 € |
| Verpflegung | 20,29 € |
| Investitionskosten** | 19,97 € |
| Gesamtkosten pro Tag | 197,53 € |
Pflegegrad 5
| Kosten für Pflege* | 133,88 € |
| Umlage Auszubildende | 5,68 € |
| Unterkunft | 26,36 € |
| Verpflegung | 20,29 € |
| Investitionskosten** | 19,97 € |
| Gesamtkosten pro Tag | 205,46 € |
Hinweise
* Der einrichtungseinheitliche monatliche Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 beträgt 1.976,49 €. (nachrichtlich: rechnerisch je Berechnungstag 64,98 €, bereits in den Pflegesätzen enthalten)
** Dieses sind die Kosten für ein Doppelzimmer, der Einzelzimmerzuschlag beträgt 1,12 € täglich.
Berechnungsbeispiel/Eigenanteil
Monatliche Kosten
Pflegegrad 1
| Kosten für Pflege | 2.169,55 € |
| Leistung Pflegekasse | 131,00 € |
| Eigenanteil für Pflege | 2.038,55 € |
| Umlage Auszubildende | 172,79 € |
| Kosten für Unterkunft | 801,87 € |
| Kosten für Verpflegung | 617,22 € |
| Investitionskosten | 607,49 € |
| Eigenanteil Gesamt | 4.216,02 € |
Pflegegrad 2
| Kosten für Pflege | 2.781,49 € |
| Leistung Pflegekasse | 805,00 € |
| Eigenanteil für Pflege | 1.976,49 € |
| Umlage Auszubildende | 172,79 € |
| Kosten für Unterkunft | 801,87 € |
| Kosten für Verpflegung | 617,22 € |
| Investitionskosten | 607,49 € |
| Eigenanteil Gesamt | 4.153,96 € |
Pflegegrad 3
| Kosten für Pflege | 3.295,49 € |
| Leistung Pflegekasse | 1.319,00 € |
| Eigenanteil für Pflege | 1.976,49 € |
| Umlage Auszubildende | 172,79 € |
| Kosten für Unterkunft | 801,87 € |
| Kosten für Verpflegung | 617,22 € |
| Investitionskosten | 607,49 € |
| Eigenanteil Gesamt | 4.153,96 € |
Pflegegrad 4
| Kosten für Pflege | 3.831,49 € |
| Leistung Pflegekasse | 1.855,00 € |
| Eigenanteil für Pflege | 1.976,49 € |
| Umlage Auszubildende | 172,79 € |
| Kosten für Unterkunft | 801,87 € |
| Kosten für Verpflegung | 617,22 € |
| Investitionskosten | 607,49 € |
| Eigenanteil Gesamt | 4.153,96 € |
Pflegegrad 5
| Kosten für Pflege | 4.072,49 € |
| Leistung Pflegekasse | 2096,00 € |
| Eigenanteil für Pflege | 1.976,49 € |
| Umlage Auszubildende | 172,79 € |
| Kosten für Unterkunft | 801,87 € |
| Kosten für Verpflegung | 617,22 € |
| Investitionskosten | 607,49 € |
| Eigenanteil Gesamt | 4.153,96 € |
Seit dem 01.01.2022 erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5, die Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI beziehen, einen neuen Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI) zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen und der Ausbildungsumlage. Dadurch verringert sich der zuvor genannte Eigenanteil. Diese Zuschläge richten sich nach der Verweildauer und wurden zum 01.01.2024 angeboten:
| Aufenthaltsdauer | zu zahlender Eigenanteil | ||
| 1. Jahr | 15 % | 322,39 € | 3.853,47 € |
| 2. Jahr | 30 % | 644,78 € | 3.531,22 € |
| 3. Jahr | 50 % | 1.074,64 € | 3.101,22 € |
| 4. Jahr | 75 % | 1.611,96 € | 2.563,90 € |
Pflegesätze für Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege
Pflegegrad 1-5
| Kosten für Pflege* | 165,68 € |
| Unterkunft | 30,20 € |
| Verpflegung | 23,26 € |
| Investitionskosten | 21,09 € |
| Gesamtkosten/Tag | 240,23 € |
Hinweis
* incl. Umlage Auszubildene 5,68 € täglich
Finanzierung
Kostenübernahme durch Pflegekasse & Pflegewohngeldstelle
Voraussetzung für die anteilige Kostenübernahme durch die zuständige Pflegekasse bzw. Pflegewohngeldstelle ist die Einstufung in einen Pflegegrad (2-5). Zum 1. Juli 2025 tritt der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach §42a SGB XI in Kraft. Dieser Betrag von bis zu 3.539,- Euro kann für die Leistungsarten der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege flexibel eingesetzt werden. Ab Juli 2025 können demzufolge 100 Prozent des Leistungsumfangs einer Leistung auf die andere angewendet werden. Daneben wird die Leistungshöchstdauer angeglichen. Die Höchstdauer der Verhinderungspflege erhöht sich von sechs auf acht Wochen und damit auf die gleiche Leistungshöchstdauer der Kurzzeitpflege. Für den Anspruch auf Verhinderungspflege wird ab dem 1. Juli 2025 keine sechsmonatige Vorpflegezeit mehr vorausgesetzt.
Die zuständige Pflegewohngeldstelle übernimmt dann die pauschale Zahlung der Investitionskosten. Im Gegensatz zur Langzeitpflege erfolgt hier keine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Pflegegrad 1
| Beispiel Tage | 14 |
| Kosten für Pflege | 2.309,44 € |
| Anteil Pflegekasse | 0,00 € |
Eigenanteile
| Kosten für Pflege | 2.309,44 € |
| Unterkunft | 422,80 € |
| Verpflegung | 325,64 € |
| Investitionskosten | 295,26 € |
| Gesamtkosten | 3.353,14 € |
Pflegegrad 2-5
| Beispiel Tage | 22 |
| Kosten für Pflege | 3.629,12 € |
| Anteil Pflegekasse | 3.539,00 € |
Eigenanteile
| Kosten für Pflege | 90,12 € |
| Unterkunft | 664,40 € |
| Verpflegung | 511,72 € |
| Investitionskosten | 0,00 € |
| Gesamtkosten | 1.266,24 € |
Pflegegrad 2-5
| Beispiel Tage | 21 |
| Kosten für Pflege | 3.464,16 € |
| Anteil Pflegekasse | 3.539,00 € |
Eigenanteile
| Kosten für Pflege | 0,00 € |
| Unterkunft | 634,20 € |
| Verpflegung | 488,46 € |
| Investitionskosten | 0,00 € |
| Gesamtkosten | 1.122,66 € |
Erläuternde Informationen
Für ein Einzelzimmer berechnen wir zurzeit zusätzlich zu den Investitionskosten 1,12 € pro Tag.
Damit das Sozialamt die Heimkosten übernimmt, muss eine tatsächliche Heimbedürftigkeit vorliegen – insbesondere dann, wenn kein Pflegegrad oder nur Pflegegrad 1–2 besteht.
Die Notwendigkeit einer Heimunterbringung wird durch eine Begutachtung festgestellt:
- Die Pflegekasse beauftragt hierfür den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).
- Das zuständige Sozialamt kann eine Einschätzung durch einen Amtsarzt vornehmen.
Erst nach dieser Prüfung kann eine Kostenübernahme durch das Sozialamt erfolgen.
Die fünf Pflegegrade:
- Pflegegrad 1 – Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (noch weitgehend selbstständig, geringe Hilfsbedürftigkeit)
- Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen
Leistungen der Pflegekasse
| Pflegegrad 1 | 131,00 € |
| Pflegegrad 2 | 805,00 € |
| Pflegegrad 3 | 1.319,00 € |
| Pflegegrad 4 | 1.855,00 € |
| Pflegegrad 5 | 2.096,00 € |
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ab dem 01.01.2022 einen Leistungszuschlag, welcher nach der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim berechnet wird.
Beihilfeberechtigte erhalten erfahrungsgemäß nur den halben Anteil von der Pflegekasse. Personen, die nicht mindestens den Pflegegrad 1 zuerkannt bekommen, erhalten keine Leistung der Pflegekasse.
Pflegewohngeld wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betrieblich notwendigen Investitionskosten gewährt. Dies führt zu einer direkten Entlastung der Bewohner.
Voraussetzungen für Pflegewohngeld
- Einkommens- und vermögensabhängig
- Schongrenze für Vermögen: 10.000 € pro Person
- Das Einkommen darf nach Gewährung des Pflegewohngeldes den aktuell gültigen Betrag zur persönlichen Verfügung nicht überschreiten
Höchstbeträge für Pflegewohngeld (Stand: aktuell)
- Einzelzimmer: bis zu 641,56 € monatlich
- Doppelzimmer: bis zu 607,49 € monatlich
Reicht das Einkommen zur Deckung der Pflegekosten aus, wird kein Pflegewohngeld gewährt oder es wird nur ein Teilbetrag gezahlt.
Pflegewohngeldregelung bei Kurzzeitpflege
- Gilt für Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5
- Die pauschale Zahlung des Pflegewohngeldes erfolgt durch die Pflegewohngeldstelle für den von der Pflegekasse genehmigten Zeitraum
- Keine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Kreissozialamt in Brilon unter Tel.: 02961 94-0.
Sollte nach Abzug der Eigenmittel, des Anteils der Pflegekasse (inklusive Leistungszuschlag) und des Pflegewohngeldes ein Restbetrag verbleiben, können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII beim örtlichen Sozialamt beantragt werden.
Kostenübernahme durch das Sozialamt
Bei Vorliegen der Voraussetzungen übernimmt das Sozialamt die fehlenden Pflegekosten sowie den derzeit gültigen Betrag zur persönlichen Verfügung.
Wichtiger Hinweis
Da Sozialhilfe nicht rückwirkend gezahlt wird, sollte der Antrag spätestens am Tag der Heimaufnahme beim zuständigen Kreissoziala
mt in Brilon gestellt werden.
Kontakt Kreissozialamt Brilon:
Tel.: 02961 94-0
Neben den Kosten für die Heimunterbringung steht jedem Bewohner ein monatlicher Barbetrag zur Verfügung. Dieses „Taschengeld“ dient der Deckung persönlicher Bedürfnisse, wie zum Beispiel:
- Schönheitsfußpflege und Friseurbesuche
- Telefongebühren
- Reinigung nicht waschmaschinengeeigneter Kleidung
- Kosmetikartikel und Genussmittel
- Wäscheausbesserungskosten, Bekleidung
- Rezeptgebühren
Die Auszahlung des Barbetrags erfolgt durch das zuständige Kreissozialamt.
Der Barbetrag beträgt ab 01.01.2024 152,01 €. Hinzu kommt ab dem 01.01.2022 ein pauschal gezahltes monatliches Kleidergeld in Höhe von 29,85 € . Auf Wunsch verwalten wir diesen Betrag auf einem internen Konto, von dem auch Überweisungen vorgenommen werden können. Barauszahlungen können jederzeit zu den Verwaltungsöffnungszeiten erfolgen. Der Bewohner kann den Bargeldkontenstand jeder Zeit erfragen oder sich ausdrucken lassen.
Sollte nach Abzug aller Eigenmittel ein Fehlbetrag verbleiben, können beim örtlichen Sozialamt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragt werden.
Vorausgesetzt, die entsprechenden Bedingungen sind erfüllt, übernimmt das Sozialamt die Restkosten sowie den derzeit gültigen Betrag zur persönlichen Verfügung.
Pflegewohngeld dient der Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten und ist einkommens- und vermögensabhängig.
- Schongrenze für Vermögen: 10.000 € pro Person
- Beihilfeberechtigte haben nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Pflegewohngeld und erhalten zudem nur den halben Anteil von der Pflegekasse.