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Preise Senioren­heim

Hier finden Sie eine detaillierte Übersicht unserer Entgeltvereinbarungen mit den zuständigen Behörden und der Pflegekasse (gültig ab 01.01.2025).

Unser Seniorenheim bietet sowohl Langzeitpflege als auch Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege an.

Langzeitpflege

Die Kosten für die Langzeitpflege entnehmen Sie bitte unserer Preistabelle. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade. Welche Einstufung in Ihrem Fall zutrifft, ersehen Sie bei den untenstehenden Erläuterungen.

Mehr über unsere Langzeitpflege

Allgemeine Informationen zur Langzeitpflege

Kurzzeitpflege

Für die Kurzzeitpflege gilt ein einheitlicher Pflegesatz, unabhängig vom Pflegegrad. Weitere Details entnehmen Sie bitte unserer Preistabelle oder lassen Sie sich individuell von uns beraten.

Mehr über unsere Kurzzeitpflege

Allgemeine Informationen zur Kurzzeitpflege

Pflegesätze für Langzeitpflege

Tägliche Kosten

Pflegegrad 1

Kosten für Pflege* 71,32 €
Umlage Auszubildende 5,68 €
Unterkunft 26,36 €
Verpflegung 20,29 €
Investitionskosten** 19,97 €
Gesamtkosten pro Tag 142,90 €

 

Pflegegrad 2

Kosten für Pflege* 91,44 €
Umlage Auszubildende 5,68 €
Unterkunft 26,36 €
Verpflegung 20,29 €
Investitionskosten** 19,97 €
Gesamtkosten pro Tag 163,02 €

 

Pflegegrad 3

Kosten für Pflege* 108,33 €
Umlage Auszubildende 5,68 €
Unterkunft 26,36 €
Verpflegung 20,29 €
Investitionskosten** 19,97 €
Gesamtkosten pro Tag 179,91 €

 

Pflegegrad 4

Kosten für Pflege* 125,95 €
Umlage Auszubildende 5,68 €
Unterkunft 26,36 €
Verpflegung 20,29 €
Investitionskosten** 19,97 €
Gesamtkosten pro Tag 197,53 €

 

Pflegegrad 5

Kosten für Pflege* 133,88 €
Umlage Auszubildende 5,68 €
Unterkunft 26,36 €
Verpflegung 20,29 €
Investitionskosten** 19,97 €
Gesamtkosten pro Tag 205,46 €

 

Hinweise

Der einrichtungseinheitliche monatliche Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 beträgt 1.976,49 €. (nachrichtlich: rechnerisch je Berechnungstag 64,98 €, bereits in den Pflegesätzen enthalten)

** Dieses sind die Kosten für ein Doppelzimmer, der Einzelzimmerzuschlag beträgt 1,12 € täglich.

Berechnungs­beispiel­/Eigenanteil

Monatliche Kosten

Pflegegrad 1

Kosten für Pflege 2.169,55 €
Leistung Pflegekasse 131,00 €
Eigenanteil für Pflege 2.038,55 €
Umlage Auszubildende 172,79 €
Kosten für Unterkunft 801,87 €
Kosten für Verpflegung 617,22 €
Investitionskosten 607,49 €
Eigenanteil Gesamt 4.216,02 €

 

Pflegegrad 2

Kosten für Pflege 2.781,49 €
Leistung Pflegekasse 805,00 €
Eigenanteil für Pflege 1.976,49 €
Umlage Auszubildende 172,79 €
Kosten für Unterkunft 801,87 €
Kosten für Verpflegung 617,22 €
Investitionskosten 607,49 €
Eigenanteil Gesamt 4.153,96 €

 

Pflegegrad 3

Kosten für Pflege 3.295,49 €
Leistung Pflegekasse 1.319,00 €
Eigenanteil für Pflege 1.976,49 €
Umlage Auszubildende 172,79 €
Kosten für Unterkunft 801,87 €
Kosten für Verpflegung 617,22 €
Investitionskosten 607,49 €
Eigenanteil Gesamt 4.153,96 €

 

Pflegegrad 4

Kosten für Pflege 3.831,49 €
Leistung Pflegekasse 1.855,00 €
Eigenanteil für Pflege 1.976,49 €
Umlage Auszubildende 172,79 €
Kosten für Unterkunft 801,87 €
Kosten für Verpflegung 617,22 €
Investitionskosten 607,49 €
Eigenanteil Gesamt 4.153,96 €

 

Pflegegrad 5

Kosten für Pflege 4.072,49 €
Leistung Pflegekasse 2096,00 €
Eigenanteil für Pflege 1.976,49 €
Umlage Auszubildende 172,79 €
Kosten für Unterkunft 801,87 €
Kosten für Verpflegung 617,22 €
Investitionskosten 607,49 €
Eigenanteil Gesamt 4.153,96 €

 

Seit dem 01.01.2022 erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5, die Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI beziehen, einen neuen Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI) zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen und der Ausbildungsumlage. Dadurch verringert sich der zuvor genannte Eigenanteil. Diese Zuschläge richten sich nach der Verweildauer und wurden zum 01.01.2024 angeboten:

Aufenthaltsdauer     zu zahlender Eigenanteil
1. Jahr 15 % 322,39 € 3.853,47 €
2. Jahr 30 % 644,78 € 3.531,22 €
3. Jahr 50 % 1.074,64 € 3.101,22 €
4. Jahr 75 % 1.611,96 € 2.563,90 €

 

Pflegesätze für Kurzzeit- bzw. Verhinderungs­pflege

Pflegegrad 1-5

Kosten für Pflege* 165,68 €
Unterkunft 30,20 €
Verpflegung 23,26 €
Investitionskosten 21,09 €
Gesamtkosten/Tag 240,23 €

 

Hinweis

* incl. Umlage Auszubildene 5,68 € täglich

Finanzierung

Kostenübernahme durch Pflegekasse & Pflegewohngeldstelle

Voraussetzung für die anteilige Kostenübernahme durch die zuständige Pflegekasse bzw. Pflegewohngeldstelle ist die Einstufung in einen Pflegegrad (2-5).  Zum 1. Juli  2025 tritt der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach §42a SGB  XI in  Kraft. Dieser Betrag von bis zu 3.539,- Euro kann für die Leistungsarten der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege flexibel eingesetzt werden. Ab Juli 2025 können demzufolge 100 Prozent des Leistungsumfangs einer Leistung auf die andere angewendet werden. Daneben wird die Leistungshöchstdauer angeglichen. Die Höchstdauer der Verhinderungspflege erhöht sich von sechs auf acht Wochen und damit auf die gleiche Leistungshöchstdauer der Kurzzeitpflege. Für den Anspruch auf Verhinderungspflege wird ab dem 1. Juli 2025 keine sechsmonatige Vorpflegezeit mehr vorausgesetzt.

Die zuständige Pflegewohngeldstelle übernimmt dann die pauschale Zahlung der Investitionskosten. Im Gegensatz zur Langzeitpflege erfolgt hier keine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Pflegegrad 1

Beispiel Tage 14
Kosten für Pflege 2.309,44 €
Anteil Pflegekasse 0,00 €

Eigenanteile

Kosten für Pflege 2.309,44 €
Unterkunft 422,80 €
Verpflegung 325,64 €
Investitionskosten 295,26 €
Gesamtkosten 3.353,14 €

 

Pflegegrad 2-5

Beispiel Tage 22
Kosten für Pflege 3.629,12 €
Anteil Pflegekasse 3.539,00 €

Eigenanteile

Kosten für Pflege 90,12 €
Unterkunft 664,40 €
Verpflegung 511,72 €
Investitionskosten 0,00 €
Gesamtkosten 1.266,24 €

 

Pflegegrad 2-5

Beispiel Tage 21
Kosten für Pflege 3.464,16 €
Anteil Pflegekasse 3.539,00 €

Eigenanteile

Kosten für Pflege 0,00 €
Unterkunft 634,20 €
Verpflegung 488,46 €
Investitionskosten 0,00 €
Gesamtkosten 1.122,66 €

 

Erläuternde Informationen

Für ein Einzelzimmer berechnen wir zurzeit zusätzlich zu den Investitionskosten 1,12 € pro Tag.

Damit das Sozialamt die Heimkosten übernimmt, muss eine tatsächliche Heimbedürftigkeit vorliegen – insbesondere dann, wenn kein Pflegegrad oder nur Pflegegrad 1–2 besteht.

Die Notwendigkeit einer Heimunterbringung wird durch eine Begutachtung festgestellt:

  • Die Pflegekasse beauftragt hierfür den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).
  • Das zuständige Sozialamt kann eine Einschätzung durch einen Amtsarzt vornehmen.

Erst nach dieser Prüfung kann eine Kostenübernahme durch das Sozialamt erfolgen.

Die fünf Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1 – Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (noch weitgehend selbstständig, geringe Hilfsbedürftigkeit)
  • Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen

Leistungen der Pflegekasse

Pflegegrad 1 131,00 €
Pflegegrad 2 805,00 €
Pflegegrad 3 1.319,00 €
Pflegegrad 4 1.855,00 €
Pflegegrad 5 2.096,00 €

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ab dem 01.01.2022 einen Leistungszuschlag, welcher nach der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim berechnet wird.

Beihilfeberechtigte erhalten erfahrungsgemäß nur den halben Anteil von der Pflegekasse. Personen, die nicht mindestens den Pflegegrad 1 zuerkannt bekommen, erhalten keine Leistung der Pflegekasse.

 

Pflegewohngeld wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betrieblich notwendigen Investitionskosten gewährt. Dies führt zu einer direkten Entlastung der Bewohner.

Voraussetzungen für Pflegewohngeld

  • Einkommens- und vermögensabhängig
  • Schongrenze für Vermögen: 10.000 € pro Person
  • Das Einkommen darf nach Gewährung des Pflegewohngeldes den aktuell gültigen Betrag zur persönlichen Verfügung nicht überschreiten

Höchstbeträge für Pflegewohngeld (Stand: aktuell)

  • Einzelzimmer: bis zu 641,56 € monatlich
  • Doppelzimmer: bis zu 607,49 € monatlich

Reicht das Einkommen zur Deckung der Pflegekosten aus, wird kein Pflegewohngeld gewährt oder es wird nur ein Teilbetrag gezahlt.

Pflegewohngeldregelung bei Kurzzeitpflege

  • Gilt für Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5
  • Die pauschale Zahlung des Pflegewohngeldes erfolgt durch die Pflegewohngeldstelle für den von der Pflegekasse genehmigten Zeitraum
  • Keine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Kreissozialamt in Brilon unter Tel.: 02961 94-0.

Sollte nach Abzug der Eigenmittel, des Anteils der Pflegekasse (inklusive Leistungszuschlag) und des Pflegewohngeldes ein Restbetrag verbleiben, können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII beim örtlichen Sozialamt beantragt werden.

Kostenübernahme durch das Sozialamt

Bei Vorliegen der Voraussetzungen übernimmt das Sozialamt die fehlenden Pflegekosten sowie den derzeit gültigen Betrag zur persönlichen Verfügung.

Wichtiger Hinweis

Da Sozialhilfe nicht rückwirkend gezahlt wird, sollte der Antrag spätestens am Tag der Heimaufnahme beim zuständigen Kreissoziala

mt in Brilon gestellt werden.

Kontakt Kreissozialamt Brilon:
Tel.: 02961 94-0

Neben den Kosten für die Heimunterbringung steht jedem Bewohner ein monatlicher Barbetrag zur Verfügung. Dieses „Taschengeld“ dient der Deckung persönlicher Bedürfnisse, wie zum Beispiel:

  • Schönheitsfußpflege und Friseurbesuche
  • Telefongebühren
  • Reinigung nicht waschmaschinengeeigneter Kleidung
  • Kosmetikartikel und Genussmittel
  • Wäscheausbesserungskosten, Bekleidung
  • Rezeptgebühren

Die Auszahlung des Barbetrags erfolgt durch das zuständige Kreissozialamt.

Der Barbetrag beträgt ab 01.01.2024 152,01 €. Hinzu kommt ab dem 01.01.2022 ein pauschal gezahltes monatliches Kleidergeld in Höhe von 29,85 € . Auf Wunsch verwalten wir diesen Betrag auf einem internen Konto, von dem auch Überweisungen vorgenommen werden können. Barauszahlungen können jederzeit zu den Verwaltungsöffnungszeiten erfolgen. Der Bewohner kann den Bargeldkontenstand jeder Zeit erfragen oder sich ausdrucken lassen. 

Sollte nach Abzug aller Eigenmittel ein Fehlbetrag verbleiben, können beim örtlichen Sozialamt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragt werden.
Vorausgesetzt, die entsprechenden Bedingungen sind erfüllt, übernimmt das Sozialamt die Restkosten sowie den derzeit gültigen Betrag zur persönlichen Verfügung.

Pflegewohngeld dient der Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionskosten und ist einkommens- und vermögensabhängig.

  • Schongrenze für Vermögen: 10.000 € pro Person
  • Beihilfeberechtigte haben nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Pflegewohngeld und erhalten zudem nur den halben Anteil von der Pflegekasse.
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