Preise - Seniorenheim

Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Darstellung unserer Entgeltvereinbarungen mit den zuständigen Behörden und der Pflegekasse (gültig ab 01.07.2025).

In unserem Seniorenheim bieten wir Langzeit- sowie Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege an.

Die Preise richten sich bei der Langzeitpflege nach dem Pflegegrad des Bewohners. Es gibt fünf Pflegegrade. Welcher Grad in Ihrem Fall zutrifft, finden Sie in den unten stehenden Erläuterungen.

Bei der Kurzzeitpflege gilt ein einheitlicher Pflegesatz, unabhängig vom Pflegegrad.
 

Pflegesätze für Langzeitpflege

Pflegegrad 1

Kosten für Pflege* 71,32 €
Umlage Auszubildende 4,96 €
Unterkunft 26,36 €
Verpflegung 20,29 €
Investitionskosten** 19,97 €
Gesamtkosten pro Tag 142,90 €

Pflegegrad 2

Kosten für Pflege* 91,44 €
Umlage Auszubildende 4,96 €
Unterkunft 26,36 €
Verpflegung 20,29 €
Investitionskosten** 19,97 €
Gesamtkosten pro Tag 163,02 €

Pflegegrad 3

Kosten für Pflege* 108,33 €
Umlage Auszubildende 4,96 €
Unterkunft 26,36 €
Verpflegung 20,29 €
Investitionskosten** 19,97 €
Gesamtkosten pro Tag 179,91 €

Pflegegrad 4

Kosten für Pflege* 125,95€
Umlage Auszubildende 4,96 €
Unterkunft 26,36 €
Verpflegung 20,29 €
Investitionskosten** 19,97€
Gesamtkosten pro Tag 197,53 €

Pflegegrad 5

Kosten für Pflege* 133,88€
Umlage Auszubildende 4,96 €
Unterkunft 26,36 €
Verpflegung 20,29 €
Investitionskosten** 19,97 €
Gesamtkosten pro Tag 205,46 €

Hinweise

* Der einrichtungseinheitliche monatliche Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 beträgt 1.833,37 €. (nachrichtlich: rechnerisch je Berechnungstag 60,27 €, bereits in den Pflegesätzen enthalten)

** Dieses sind die Kosten für ein Doppelzimmer, der Einzelzimmerzuschlag beträgt 1,12 € täglich.

Berechnungsbeispiel/ Eigenanteil (monatlich)

Pflegegrad 1

Kosten für Pflege 2.169,55 €
Leistung Pflegekasse 131,00 €
Eigenanteil für Pflege 2.038,55 €
Umlage Auszubildende 150,88 €
Kosten für Unterkunft 801,87 €
Kosten für Verpflegung 617,22 €
Investitionskosten 607,49 €
Eigenanteil Gesamt 4.216,02 €

Pflegegrad 2

Kosten für Pflege 2.781,49 €
Leistung Pflegekasse 805,00 €
Eigenanteil für Pflege 1.976,49 €
Umlage Auszubildende 150,88 €
Kosten für Unterkunft 801,87 €
Kosten für Verpflegung 617,22 €
Investitionskosten 607,49 €
Eigenanteil Gesamt 4.153,96€

Pflegegrad 3

Kosten für Pflege 3.295,49 €
Leistung Pflegekasse 1.319,00 €
Eigenanteil für Pflege 1.976,49 €
Umlage Auszubildende 150,88 €
Kosten für Unterkunft 801,87 €
Kosten für Verpflegung 617,22 €
Investitionskosten 607,49 €
Eigenanteil Gesamt 4.153,96 €

Pflegegrad 4

Kosten für Pflege 3.831,49 €
Leistung Pflegekasse 1.855,00 €
Eigenanteil für Pflege 1.976,49 €
Umlage Auszubildende 150,88 €
Kosten für Unterkunft 801,87 €
Kosten für Verpflegung 617,22 €
Investitionskosten 607,49 €
Eigenanteil Gesamt 4.153,96 €

Pflegegrad 5

Kosten für Pflege 4.072,49 €
Leistung Pflegekasse 2.096,00 €
Eigenanteil für Pflege 1.976,49 €
Umlage Auszubildende 150,88 €
Kosten für Unterkunft 801,87 €
Kosten für Verpflegung 617,22 €
Investitionskosten 607,49 €
Eigenanteil Gesamt 4.153,96 €

 

Seit dem 01.01.2022 erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5, die Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI beziehen, einen neuen Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI) zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen und der Ausbildungsumlage. Dadurch verringert sich der zuvor genannte Eigenanteil. Diese Zuschläge richten sich nach der Verweildauer:

Aufenthaltsdauer                                                 zu zahlender Eigenanteil:     

Erste Jahr       15%       319,11 €                           3.834,85 €   

Zweite Jahr    30%       638,21 €                            3.515,74 €

Dritte Jahr      50%    1.063,69 €                          3.090,27 €

Vierte Jahr     75%     1.595,53 €                          2.558,43 €

 

Pflegesätze für Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege

Pflegegrad 1-5

Kosten für Pflege*160,00 €  
Unterkunft 30,20 €
Verpflegung 23,26 €
Investitionskosten 21,09 €
Gesamtkosten/Tag 239,51 €
   

Hinweis

* incl. Umlage Auszubildene 4,96 € täglich

Finanzierung

Kostenübernahme durch die Pflegekasse und Pflegewohngeldstelle bei einer Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege:

Voraussetzung für die anteilige Kostenübernahme durch die zuständige Pflegekasse bzw. Pflegewohngeldstelle ist die Einstufung in einen Pflegegrad (2-5).  Zum 1. Juli  2025 tritt der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach §42a SGB  XI in  Kraft. Dieser Betrag von bis zu 3.539,- Euro kann für die Leistungsarten der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege flexibel eingesetzt werden. Ab Juli 2025 können demzufolge 100 Prozent des Leistungsumfangs einer Leistung auf die andere angewendet werden. Daneben wird die Leistungshochstdauer angeglichen. Die Höchstdauer der Verhinderungspflege erhöht sich von sechs auf acht Wochen und damit auf die gleiche Leistungshöchstdauer der Kurzzeitpflege. Für den Anspruch auf Verhinderungspflege wird ab dem 1. Juli 2025 keine sechsmonatige Vorpflegezeit mehr vorausgesetzt.

Die zuständige Pflegewohngeldstelle übernimmt dann die pauschale Zahlung der Investitionskosten. Im Gegensatz zur Langzeitpflege erfolgt hier keine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Berechnungsbeispiel

Pflegegrad 1

Beispiel Tage 14
Kosten für Pflege 2.309,44 €
Anteil Pflegekasse 0,00 €

Eigenanteile
 
Kosten für Pflege 2.309,44 €
Unterkunft 422,80 €
Verpflegung 325,64 €
Investitionskosten 295,26 €
Gesamtkosten 3.353,14 €

Pflegegrade 2-5

Beispiel Tage 22
Kosten für Pflege 3.629,12 €
Anteil Pflegekasse 3.539,00 €

Eigenanteile
 
Kosten für Pflege 90,12 €
Unterkunft 664,40 €
Verpflegung 511,72 €
Investitionskosten 0,00 €
Gesamtkosten 1.266,24€

Pflegegrad 2 - 5

Beispiel Tage 21
Kosten für Pflege 3.464,16 €
Anteil Pflegekasse 3.539,00 €

Eigenanteile
 
Kosten für Pflege 0,00 €
Unterkunft 634,20 €
Verpflegung 488,46 €
Investitionskosten 0,00 €
Gesamtkosten 1.122,66 €

Erläuternde Informationen

Einzelzimmerzuschlag

Für ein Einzelzimmer berechnen wir zusätzlich zu den Investitionskosten 
zurzeit 1,12 € pro Tag.


Heimbedürftigkeit

Eine wesentliche Voraussetzung für die Übernahme von Heimkosten durch das Sozialamt ist die tatsächliche Heimbedürftigkeit, wenn kein Pflegegrad bzw. Pflegegrad 1 - 2 vorliegt. Die Notwendigkeit einer Heimunterbringung (Heimbedürftigkeit) wird von der Pflegekasse (durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)) oder dem zuständigen Sozialamt (durch einen Amtsarzt) festgestellt.


Pflegegrade

Ab 2017 wird nach einem Punktesystem bewertet. Es geht um den Grad der Selbstständigkeit unserer Bewohner.

Pflegegrad 1 "geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" (körperlich und geistig  noch recht beweglich, geringfügig hilfsbedürftig)
Pflegegrad 2 "erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit"
Pflegegrad 3 "schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit"
Pflegegrad 4 "schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit"
Pflegegrad 5 "schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen"

Leistungen der Pflegekasse

Pflegegrad 1 131,00 €
Pflegegrad 2 805,00 €
Pflegegrad 3 1.319,00 €
Pflegegrad 4 1.855,00 €
Pflegegrad 5 2.096,00 €

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ab dem 01.01.2022 einen Leistungszuschlag, welcher nach der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim berechnet wird.

Beihilfeberechtigte erhalten erfahrungsgemäß nur den halben Anteil von der Pflegekasse. Personen, die nicht mindestens den Pflegegrad 1 zuerkannt bekommen, erhalten keine Leistung der Pflegekasse.


Pflegewohngeld

Pflegewohngeld wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionskosten gewährt. Es führt zu einer unmittelbaren Entlastung des Bewohners. Pflegewohngeld ist einkommens- und vermögensabhängig.  Beim Vermögen gilt zur Zeit die Schongrenze von 10.000 €  pro Person.  Das Einkommen darf nach Gewährung von Pflegewohngeld den zur Zeit gültigen Betrag zur persönlichen Verfügung nicht übersteigen.  Der Höchstsatz beim Pflegewohngeld beträgt zur Zeit bei Einzelzimmern monatlich  641.56 € und bei Doppelzimmern monatlich 607,49 €. 

Reicht das Einkommen zur Bestreitung der Kosten aus, wird kein Pflegewohngeld gewährt,  bzw. es wird nur ein Teilbetrag gezahlt. Nähere Informationen sind beim zuständigen Kreissozialamt mit Sitz in Brilon zu erfragen. Tel.: 02961 94-0

Pflegewohngeldregelung bei der Kurzzeitpflege

Für die Zahlung bei Kurzzeitpflege ist Voraussetzung Pflegegrad 2 bis 5. Die pauschale Zahlung des Pflegewohngeldes erfolgt durch die zuständige Pflegewohngeldstelle für den von der Pflegekasse genehmigten Zeitraum. Bei der Pauschalierung erfolgt keine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.


Sozialhilfe

Verbleibt nach Abzug von Eigenmitteln, Anteil Pflegekasse (incl. Leistungszuschlag) und Pflegewohngeld ein Fehlbetrag, können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII beim örtlichen Sozialamt beantragt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen übernimmt das Sozialamt die Restkosten zzgl. den derzeit gültigen Betrag  zur persönlichen Verfügung.

Da Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit erbracht werden kann, ist es dringend erforderlich, sich zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen spätestens am Tage der Heimaufnahme mit dem zuständigen Kreissozialamt mit Sitz in Brilon in Verbindung zu setzen. Tel.: 02961 94-0.


Barbetrag "Taschengeld"

Neben den Kosten der Heimunterbringung steht dem Bewohner monatlich ein Barbetrag zu. Dieses "Taschengeld" ist für die persönlichen Bedürfnisse des Bewohners bestimmt (z. B. Schönheitsfußpflege, Friseurbesuche, Telefongebühren, Reinigung nicht waschmaschinen- geeigneter Kleidungsstücke, Kosmetikartikel, Genussmittel, Wäscheausbesserungskosten, Bekleidung, evtl. Rezeptgebühren etc.) und wird vom zuständigen Kreissozialamt an den Bewohner gezahlt.

Der Barbetrag beträgt ab 01.01.2024 152,01 €. Hinzu kommt ab dem 01.01.2022 ein pauschal gezahltes monatliches Kleidergeld in Höhe von 29,85 € . Auf Wunsch verwalten wir diesen Betrag auf einem internen Konto, von dem auch Überweisungen vorgenommen werden können. Barauszahlungen können jederzeit zu den Verwaltungsöffnungszeiten erfolgen. Der Bewohner kann den Bargeldkontenstand jeder Zeit erfragen oder sich ausdrucken lassen. 

 

Finanzielle Hilfe

aus anderen öffentlichen Kassen (bei Fehlbetrag): Es können beim örtlichen Sozialamt  Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen übernimmt das Sozialamt die Restkosten zzgl. des derzeit gültigen Betrages zur persönlichen Verfügung.

Pflegewohngeld

ist einkommens- und vermögensabhängig. Beim Vermögen gilt z. Zt. die  Schongrenze von 10.000 € pro Person.  Beihilfeberechtigte haben nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Pflegewohngeld und erhalten nur den halben Anteil von der Pflegekasse. Der Höchstsatz beim Pflegewohngeld beträgt zur Zeit bei Einzelzimmern mtl. 641,56 €, bei Doppelzimmern mtl. 607,49 €.