FAQ - Häufig gestellte Fragen

Ärztliche Betreuung/Therapie

Jeder Bewohner hat das Recht auf freie Arzt- und Therapeutenwahl. Wir legen Wert auf das ungestörte Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Bewohner. Nur wenn auf Grund regionaler Probleme oder auf Wunsch des Bewohners ein Arztwechsel erforderlich werden sollte, informieren wir über alle Alternativen in der näheren Umgebung.

Die ärztliche Notversorgung wird über den zentralen Notruf des Hochsauerlandkreises sichergestellt.


Aufnahme-Checkliste

Mit Ihrem Einzug benötigen wir nachfolgende wichtige Unterlagen und Dokumente von Ihnen:

  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde (Stammbuch)
  • ggf. Sterbeurkunde Ehepartner
  • Rentenbescheide
  • Chipkarte (KV-Karte Krankenkasse)
  • Befreiungskarte von Rezeptgebühren Krankenkasse
  • Liste mit allen Medikamenten, die Sie einnehmen.
  • Befundbericht Hausarzt oder Krankenhaus
  • Ärztliche Bescheinigung (frei von ansteckenden Krankheiten)
  • Bescheid der Pflegekasse über den vorhandenen Pflegegrad 

Besuchszeiten

Generell kennen wir in unserem Störmanns Hof keine festgelegten Besuchszeiten. Außerdem haben Sie natürlich jederzeit die Möglichkeit, sich von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen außer Haus begleiten zu lassen.

Empfangen Sie Besuch im Hause, empfiehlt sich unser Café im Erdgeschoss, das nachmittags am Montag, Mittwoch und Freitag sowie an den Wochenenden und Feiertagen für alle geöffnet ist.

Öffnungszeiten Caféteria

Mo., Mi., Fr 15:00 - 17:00 Uhr
Sa., So., Feiertage 14:15 - 17:00 Uhr

Einkünfte

Grundsätzlich hat ein Bewohner seine gesamten Einkünfte wie z. B. Renten, Mieten, Zinsen etc. zur Deckung der Kosten und des Barbetrages einzusetzen. Ist ein Ehepartner pflegebedürftig, so verbleibt dem weiter zu Hause lebenden Ehepartner das gesamte Einkommen. Daraus muss er dann einen entsprechenden Anteil zur Deckung der Kosten leisten.


Vermögen

Auch der Einsatz des Vermögens eines Bewohners kann zur Deckung der Kosten und des Barbetrages gefordert werden, sofern es einen gewissen Schonbetrag übersteigt. Der Schonbetrag bei einer Einzelperson liegt bei 10.000 €, bei Verheirateten bei 20.000 € für beide zusammen.

Zum Vermögen zählen z. B. Bargeld, Guthaben auf Konten, Lebensversicherungen, Grundbesitz, Wohneigentum und ähnliche Sachwerte (auch evtl. Grabpflegeverträge). Sollte Vermögen vorhanden sein, das kurzfristig nicht verwertbar ist, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe in Form eines Darlehens zu erhalten. Das vom Ehepartner eigengenutzte Einfamilienhaus kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anrechnung, während bei einem Mehrfamilienhaus das Objekt in die Berechnung mit einbezogen wird.


Ansprüche

Hat ein Bewohner (oder sein Ehegatte) Ansprüche gegen einen Dritten, so sind diese Ansprüche grundsätzlich zu realisieren und zur Deckung der Kosten einzusetzen. 

Sehr häufig bestehen Ansprüche aus Übertragungsverträgen, Testamenten oder sonstigen Vermögensübertragungen (Wohnrechte, Pflegerechte) oder Ansprüche aus Schenkungen (Rückforderungsansprüche). Auch ist noch zu prüfen, ob die Kinder der Bewohner verpflichtet sind, Unterhalt zu leisten. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung besteht, wird im Einzelfall von der hiesigen Sozialbehörde ermittelt.


Die Beantragung der Befreiungen für jedes neue Kalenderjahr obliegt den Angehörigen oder Betreuern unserer Bewohner und muss bei den zuständigen Krankenkassen jedes Jahr neu gestellt werden.  

Chronisch erkrankt ist 

  • wer in Dauerbehandlung mit derselben Erkrankung mindestens einmal im Quartal beim Arzt behandelt wird,
  • wer eine Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 besitzt oder
  • schwerbehindert ist mit mindestens 60 %.

Der Hausarzt stellt diese Bescheinigung aus.Bei Selbstzahlern richtet sich die Belastungsgrenze 
(2 %) nach ihren jährlichen Bruttoeinnahmen (1 % bei chronisch Kranken).

Bei Einzug ist darauf zu achten, die Befreiungskarte der Krankenkasse in der Verwaltung abzugeben für die Weitergabe an Ärzte und Apotheken.


Taschengeld

Neben den Kosten der Unterbringung steht dem Bewohner monatlich ein Barbetrag zu. Dieses "Taschengeld" ist für die persönlichen Bedürfnisse des Bewohners bestimmt (z. B. Schönheitsfußpflege, Friseurbesuche, Telefongebühren, Reinigung nicht waschmaschinen- geeigneter Kleidungsstücke, Kosmetikartikel, Genussmittel, Wäscheausbesserungskosten, Bekleidung, evtl. Rezeptgebühren etc.) und wird vom zuständigen Sozialamt an den Bewohner gezahlt.

Der Barbetrag beträgt zurzeit 152,01 Euro. Hinzu kommt ein pauschal gezahltes monatliches Kleidergeld in Höhe von 29,85 €. Auf Wunsch verwalten wir diesen Betrag auf einem internen Konto, von dem auch Überweisungen vorgenommen werden können. Barauszahlungen können jederzeit zu den Verwaltungsöffnungszeiten erfolgen.  Der  Bewohner kann den Bargeldkontenstand jeder Zeit erfragen oder sich ausdrucken lassen. 

 


Wäsche

Alle Bekleidungsstücke werden bei Aufnahme durch den Störmanns Hof mit Ihrem Namen gekennzeichnet.

Für den Wohnbereich bringen Sie bitte folgende Dinge mit:

  • Verlegungsbericht
  • Medikamentenverordnungsblatt
  • Name, Anschrift und Telefonnummer Ihres Hausarztes
  • Vorhandene Medikamente
  • Rollstuhl
  • Rollator
  • Andere Hilfsmittel
  • Kosmetikartikel
  • Waschzeug
  • Mindestens 7 Garnituren Unterwäsche
  • Nachtwäsche
  • Morgenmantel / Bademantel
  • Hausschuhe
  • Feste Schuhe
  • Oberbekleidung für warme und kalte Tage
  • Mantel oder Jacke

Heimbedürftigkeit Pflegegrad 0 - 2

Eine wesentliche Voraussetzung für die Übernahme von Heimkosten durch das Sozialamt ist die tatsächliche Heimbedürftigkeit, wenn kein Pflegegrad bzw. Pflegegrad 1 - 2 vorliegt.

Die Notwendigkeit einer Heimunterbringung (Heimbedürftigkeit) wird von der Pflegekasse (durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)) oder das zuständige Sozialamt (durch einen Amtsarzt) festgestellt.